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Mindestlohn für privaten Winterdienst, Reinigung von Freiflächen und einfache Reinigungsarbeiten ("Reinigung nach Hausfrauenart")


Der private Winterdienst, die Reinigung von Freiflächen sowie einfache Reinigungsarbeiten ("Reinigung nach Hausfrauenart") unterliegen dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und sind Mindestlohnpflichtig im Rahmen des Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung.

Auch Betriebe, die Winterdienst und/ oder einfache Reinigungsarbeiten ("Reinigung nach Hausfrauenart") ausführen, werden vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung erfasst.

Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb in die Handwerksrolle (§ 6 HandwO) bzw. in das Verzeichnis nach § 19 HandwO eingetragen ist. Maßgebend ist allein, dass der Betrieb tatsächlich Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Beim betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung, der auch die; "Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes" umfasst, besteht eine Überschneidung mit der neu in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommenen Branche "Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst".

Gemäß Abs.8 des AEntG betreffen "Straßenreinigung und Winterdienst" im Rahmen der Abfallwirtschaft nur öffentliche Verkehrsflächen.

Die Reinigung privater Verkehrsflächen einschließlich dortigem Winterdienst unterfällt also nur der Gebäudereinigung.


Nach dem Tarifvertrag vom 29. Oktober 2009 beträgt der Mindestlohn für die Beschäftigten in der Innenreinigung ab 01.01.2011 8,55 Euro im Westen und 7,00 Euro im Osten, der Mindestlohn für Beschäftigte in der Glas- und Fassadenreinigung 11,33 Euro im Westen und 8,88 Euro im Osten.



Hinweis/e: Das Unternehmen „Gebäudereinigung Benz“ ist Bestandteil des Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen „Gebäudeservice Stefan Benz“ mit Hauptsitz in Trier.