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Trier; Mit dem Winter kommt die Räumpflicht


Mit den ersten Nachtfrösten steigt wieder das Unfallrisiko für Fußgänger. Gehwege und Grundstückszufahrten können am frühen Morgen gefährlich glatt sein. Bei Eis und Schnee müssen Eigentümer oder auch Mieter für sichere Wege sorgen. Grundstückseigentümer und Mieter müssen dann "streubereit" sein, um Unfälle zu vermeiden und möglichen Schadensersatzforderungen von Betroffenen zu entgehen. Die Rechtsprechung hat genau geregelt, wer wann was unternehmen muss.

Ein Eigentümer ist für sein Grundstück verkehrssicherungspflichtig: Er hat dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen. (OLG Zweibrücken (Aktenzeichen: 1 U 178/92)

Allerdings entsteht die Streupflicht erst bei konkreter Glatteisgefahr. Der Eigentümer ist daher nicht verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung zu treffen, urteilten die Oberlandesgerichte München (OLG München AZ: 1 U 5659/93) und Hamm (OLG Hamm AZ:9 U 193/91) sowie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (BGH AZ: III ZR 54/84). Eine Ausnahme kann nach Meinung des OLG Frankfurt jedoch gelten, wenn die Wetterlage zu vorbeugenden Kontrollen Anlass gibt (OLG Ffm AZ: 1 U 112/84). Für den Streupflichtigen von besonderer Bedeutung ist die Frage, von welchem Zeitpunkt an er streuen muss. Zum Teil ist dies in den einschlägigen Satzungen der Kommunen ausdrücklich festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so geht der BGH davon aus, dass die Streupflicht mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs gegen 7 Uhr beginnt und am Abend gegen 20 Uhr endet. (BGH AZ: VI ZR 125/83). Daher muss nach Meinung des Landgerichts Mainz für einen Zeitungszusteller nicht schon vor 7 Uhr gestreut werden. (LG Mainz AZ: 9 O 233/92).

Zu beachten ist allerdings, dass es nach Auffassung der Gerichte mit dem einmaligen Streuen oder Schneeräumen nicht immer getan ist. So fordert der BGH eine Wiederholung, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (BGH AZ: III ZR 123/86). Nur bei extremen Wetterlagen dürfte auf wiederholte Streuversuche verrichtet werden - wenn anzunehmen ist, dass die Maßnahmen wirkungslos blieben. Allerdings ist bei dieser Frage Vorsicht geboten: Denn der Streupflichtige muss die Wirkungslosigkeit beweisen können, so dass Landgericht Berlin. (LG Berlin AZ: 58 S 549/97)

Außerdem entbinden nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (AZ: 9 U 5915/97) und der OLG Saarbrücken (AZ: 1 U 630/98) und Düsseldorf (AZ: 22 U 154/97) Eisregen und gefrierender Sprühregen den Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres von seiner Streupflicht. Großzügiger sind die Gerichte beim Schneeräumen. Bei starkem Schneefall müsse nicht sofort mit dem Räumen und Streuen begonnen werden, urteilten die OLG Naumburg (AZ: 12 U 144/99) und Brandenburg (AZ: 2 U 11/99). Eine so genannte gesteigerte Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung des BGH bei Grundstücken mit Einrichtungen, die einen starken Besucherverkehr mit sich bringen wie Gast- und Sportstätten, Theatern, Kinos und Gaststätten (BGH AZ: VI ZR 4/92). Bei solchen Grundstücken könne sogar die Verpflichtung bestehen, auch während der Nachtzeit zu streuen. (BGH AZ: III ZR 137/84).

Trier: Anliegerpflichten § 4 Schnee- und Eisbeseitigung
(1) Die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen haben so zu geschehen, dass die Gehwege bzw. die Gehstreifen auf Fahrbahnen während der üblichen Verkehrszeit ohne Gefahr von Fußgängern benutzbar sind. Die übliche Verkehrszeit beginnt an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 8.00 Uhr, im übrigen um 7.00 Uhr und endet jeweils um 21.00 Uhr. Die in dieser Satzung genannten Maßnahmen sind im erforderlichen Umfang durchzuführen und gegebenenfalls zu wiederholen, so oft und soweit es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, insbesondere zur Sicherung des Verkehrs, notwendig ist.

(2) Die bei der Reinigung von Gehwegen anfallenden Schnee- und Eismassen sind bei mehr als 2,00 m breiten Gehwegen am Rand des Gehweges so aufzu¬schichten, dass mindestens 1,50 m des Gehweges für Fußgänger frei bleiben. Je nach Breite des Grundstückes ist der aufgeschichtete Schnee an einer oder mehreren Stellen zu durchstechen, damit das Schmelzwasser ablaufen kann. Bei Gehwegen unter 2,00 m Breite und bei Gehstreifen auf der Fahrbahn sind die Schnee- und Eismassen am Rand der Fahrbahn so aufzuhäufen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird und das Schneewasser in der Straßenrinne ungehindert abfließen kann. Bei Gehwegen, auf denen sich Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs befinden, ist die gesamte Gehwegsbreite zu räumen und gegebenenfalls zu streuen, dass zumindest an einer Stelle ein sicherer Ein- und Ausstieg für die Fahrgäste möglich ist.

(3) Schnee und Eis dürfen auf Gehwegen oder Fahrbahnen nur so aufgeschichtet werden, dass die Omnibus-Haltestellen und Straßenübergänge in ausreichender Breite frei bleiben. Kanalschächte, Hydrantendeckel, Straßenabläufe (Sinkkästen), Schieberkappen der Gas- und Wasseranschlüsse sind freizuhalten und bei Glätte zu streuen.

(4) Das Lagern von Schnee und Eis auf Radwegen ist untersagt, ferner das unbefugte Einwerfen in Kanalschächte und Wasserabläufe.

(5) Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf den Straßen aufgeschichtet werden. Schnee, der von den Dächern usw. herab zu fallen droht und den Verkehr gefährdet, ist zu entfernen. Wer Schnee und Eis von den Dächern herab wirft, ist für ausreichendes Absperren der ganzen Breite der Hausfront verantwortlich. Er hat erforderlichenfalls die polizeiliche Absperrung der gefährdeten Gehwege oder Fahrbahnen zu veranlassen.

(6) Als Streumaterial sind Streusalz, Sand, feine Asche, Sägemehl oder sonstige geeignete Stoffe zu benutzen. Streusalz ist ausreichend, jedoch sparsam zu verwenden. Seine Anwendung auf Grünflächen, Baumscheiben u. ä. ist aus Gründen des Umweltschutzes unzulässig. Bei der Beseitigung von Schnee und Eis dürfen Werkzeuge, die den Straßen- und Gehwegbelag beschädigen, nicht verwendet werden. Für Beschädigungen des Straßen- und Gehwegbelages durch Verwendung ungeeigneter Werkzeuge oder Streumaterialien haftet der Verursacher.

(7) Bei Frostwetter ist es unzulässig, Flüssigkeiten auf die Straße und in Straßenabläufe zu schütten oder laufen zu lassen.

(8) Nach Eintreten von Tauwetter sind Gehwege und Gehstreifen auf der Fahrbahn von Schneematsch, Eis und Streugut zu befreien. Schnee, Schneematsch und Eis, das von Streusalz durchsetzt ist, darf nicht auf Grünflächen, Baumscheiben u. ä. abgelagert werden.



Hinweis/e: Das Unternehmen „Gebäudereinigung Benz“ ist Bestandteil des Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen „Gebäudeservice Stefan Benz“ mit Hauptsitz in Trier.